Gesetze / Trennungsgeldverordnung
TGV§ 2 Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung
Stand: 01.06.2020
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 27.02.2008 – 3 K 2151/06Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 18.07.2012 – 13 Sa 31/12Zitiert von 1
- VG Cottbus, 08.08.2018 – VG 4 K 2103/17
- OVG NRW, 23.01.2014 – 1 A 1338/12Zitiert von 7
- VG Köln, 27.04.2012 – 9 K 4550/10Zitiert von 7
- OVG NRW, 19.02.2010 – 1 A 2460/07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 25.06.2025 – 1 A 1714/22
- OVG NRW, 23.05.2025 – 1 A 1413/22Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 17.12.2024 – B 5 K 23.470Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 TGV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/2#abs-1 (1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsgeld zu,
Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Angemessen ist eine Wohnung, die den familiären Bedürfnissen des Berechtigten entspricht. Dabei ist von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, daß sie in einem erheblichen Mißverhältnis zur Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen steht. Die Lage des Wohnungsmarktes im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) ist zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Berechtigten ohne Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes gilt als Wohnung auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/2#abs-2 (2) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:
Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer oder mehrere dieser Hinderungsgründe vorliegen. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/2#abs-3 (3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsgeld in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für sechs Monate gewährt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/2#abs-4 (4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, wird dadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.